Wenn du keine Ausbildung machst und nicht arbeitest, aber grundsätzlich arbeitsfähig bist, kannst du Leistungen der Grundsicherung nach SGB II beantragen. Man wird dort sehr schnell mit dir über eine Berufsorientierung und Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit sprechen. Eventuell wird man dir auch berufsfördernde Maßnahmen vorschlagen (Übergang Schule Beruf). Falls du die Leistungen nur zur Überbrückung benötigst, z.B. bis zum Beginn einer Ausbildung, mache dies im Gespräch gleich deutlich.

Bürgergeld musst du beim Jobcenter beantragen.

MEHR INFO: Bürgergeld

Auch wenn man in Ausbildung bzw. FSJ/ BFD ist, bestehen Möglichkeiten ergänzend Leistungen nach dem SGB II zu erhalten:

  • Unterkunftskosten:    
    Wenn Du BAföG oder BAB erhältst und Arbeitseinkommen, Kindergeld, Unterhalt etc. nicht ausreichen, kann man einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende beim Jobcenter stellen!
  • Sonderbedarfe:
    • Kosten für die Wohnungsbeschaffung (Erstausstattung, Kaution auf Darlehensbasis)
  • Zudem gibt es SGB II-Leistungen in Härtefällen (nach § 27 Abs. 3 SGB II) u.a.:
    • Wenn eine Ausbildung beginnt, erhält man den Lohn erst am Ende des Monats, muss aber Miete etc. am Anfang bezahlen. In diesem Fall kann man ein Darlehen für die Zahlungslücke zum Ausbildungsbeginn (§ 27 Abs. 3 Satz 4 SGB II) beantragen.
    • Überbrückungsleistungen  bis Ende des Monats, in dem über den Antrag auf BAföG entschieden wurde (§ 7 Abs. 6 Nr. 2 b SGB II)
    • Bei einem Studium: Bürgergeld (§27) kann nur in Härtefällen bezogen werden, dazu zählen besondere Lebenslagen, z.B.: Alleinerziehend, zu pflegende Angehörige, Menschen mit Behinderung etc.

Ein Problem beim Bezug von Bürgergeld kann die Regelung sein, dass junge Erwachsene bis 25 Jahre eigentlich zu Hause bei ihren Eltern wohnen müssen. Bis dahin besteht ein Anspruch auf Grundsicherung in der Regel nur über die Eltern. Für junge Erwachsene, die in der Jugendhilfe leben ist die Situation anders. Oft haben sie gar keinen Kontakt, die Eltern leben weit weg oder es wäre völlig unzumutbar, bei den Eltern wieder einzuziehen. Wenn man »aus schwerwiegenden sozialen Gründen« nicht von dir verlangen kann, bei deinen Eltern zu wohnen (§ 22 Absatz 5 Nr. 1 SGB II), kannst du auch unter 25 Jahren in einem eigenen Haushalt Bürgergeld beziehen. Lass’ dir das vom Jugendamt oder der Jugendberatung der Stadt Hildesheim frühzeitig bescheinigen, damit es keine Verzögerung bei der Auszahlung der Leistungen an dich gibt.

Die Anträge für Jobcenterleistungen sind so kompliziert und umfangreich, dass es eine Herausforderung ist alles richtig zu verstehen und auszufüllen. Hab‘ keine Scheu dir dafür Unterstützung zu holen!

ERSTANLAUFSTELLEN

Sozialrechtliche Beratung bei Arbeitslosigkeit und Unterstützung bei Problemen mit Bürgergeld erhältst du außerdem bei:

Trägerkreis Beratungsstelle für Arbeitslose e.V.
Lessingstr. 1
31135 Hildesheim
Tel.: 05121-13 35 85
Mail: TBA.Hi@gmx.de