Die Broschüre zum herunterladen findest du hier.

ZU DEN JUGENDHILFESTATIONEN
Vormundschaften

Ein*e Vormund*in unterstützt junge Menschen in ihren Interessen und Bedürfnissen und vertritt diese.

Wenn du unter 18 bist und eine*n Vormund*in gestellt bekommen hast, oder wenn du vielleicht bald in die Situation kommst, kannst du dich beim Bundesforum Vormundschaft und Pflegschaft e.V. nochmal genauer darüber informieren. Auf der Webseite wird dir zum Beispiel auch ausführlich erklärt, was genau eine Vormundschaft mit sich bringt.

Außerdem hat das Bundesforum gemeinsam mit betroffenen jungen Menschen und Vormund*innen ein Video erstellt, um euch die Vormundschaft näher zu bringen. Das Video findest du hier:

“Dein Vormund ist an deiner Seite!”
Erwachsen werden in der Jugendhilfe

Die meisten jungen Menschen wollen irgendwann selbstständig leben. Das Erwachsenwerden ist mit vielen Veränderungen verbunden. So endet die Schule und die Entscheidung für einen Beruf kommt auf dich zu. Eine eigene Wohnung, eine feste Partnerschaft sind vielleicht auch Dinge, die du damit verbindest. Erwachsen werden bedeutet neue Freiheiten, aber auch Verantwortung. Das ist schön, aber fast alle jungen Leute fühlen sich in dieser Lebensphase auch mal überfordert und brauchen Unterstützung. Kaum jemand zieht gleich mit 18 bei seinen Eltern aus. Manche gehen diesen Schritt erst mit Mitte 20, werden aber oft auch danach noch von ihren Familien unterstützt. Wenn du in einer Wohngruppe oder Pflegefamilie lebst, hast du genauso das Recht auf Unterstützung durch die Kinder- und Jugendhilfe – auch nach deinem 18. Geburtstag.

In der Jugendhilfe wird für den Übergang in das Erwachsenenleben oft der Begriff »Verselbstständigung« benutzt. Dieser Begriff soll die Zeit beschreiben, in der du dich mit der Unterstützung deiner Pflegeeltern oder Betreuer*innen auf das Leben nach der Jugendhilfe vorbereitest.

In Hilfeplangesprächen werden gemeinsam mit dir Ziele für deinen Weg in die Selbstständigkeit festgelegt. Mit Blick auf die Zukunft wird überlegt, wann du z. B. ins betreute Wohnen wechseln und irgendwann ganz ohne Jugendhilfe auskommen kannst. Diesen Prozess kannst du mitbestimmen und du musst über deine Rechte informiert werden!

MEHR INFO: DEINE RECHTE IM HILFEPLAN

Dein Recht auf Unterstützung – Hilfe für Junge Volljährige

Im Gesetz ist geregelt, dass du auch nach dem 18. Geburtstag so lange Hilfe bekommen sollst wie du sie brauchst: bis 21 und wenn nötig bis 27! Die Hilfe kann auch mit 18 neu begonnen werden und du kannst, wenn die Jugendhilfe bereits beendet wurde, wieder einsteigen.

§ 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.

(2) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.

Jugendamt-Erziehungshilfe des Landkreises Hildesheim

Für Unterstützung nach §41 ist das Jugendamt-Erziehungshilfe des Landkreises Hildesheim zuständig. Es gibt sechs Jugendhilfestationen. Je nachdem, in welcher Gemeinde du wohnst, ist ein*e andere*r Mitarbeiter*in für dich zuständig.

ZU DEN JUGENDHILFESTATIONEN

Was sich mit 18 ändert

Mit dem 18. Geburtstag sind nicht mehr deine Eltern/Personensorgeberechtigten die Anspruchsberechtigten für eine ›Hilfe zur Erziehung‹ (§§ 27 und 33 SGB VIII). Dieser Anspruch war bisher die Grundlage für die Hilfe. Wenn du nach dem Erreichen der Volljährigkeit weiterhin oder auch das erste Mal Unterstützung möchtest, kannst du einen Antrag nach § 41 SGB VIII auf ›Hilfe für junge Volljährige‹ stellen. Diese Unterstützung bildet keine eigene Hilfeform, sondern bedeutet zunächst nur, dass du deinen Anspruch auf eine Hilfe im Kinder- und Jugendhilfegesetz geltend machst. Die Hilfen richten sich wie die bisherige Hilfe zur Erziehung nach den Angeboten im Sinn der §§ 27ff. SGB VIII.

Wichtig ist, dass du deinen Wunsch nach Hilfe deutlich mitteilst. Das Jugendamt möchte wissen, was du in der Hilfe noch erreichen möchtest. Es prüft mit deinem Antrag, ob du die Hilfe brauchst, ob sie geeignet ist und ob deine Ziele Aussicht auf Erfolg haben. Es reicht, wenn diese drei Punkte wenigstens ein bisschen zutreffen.

Du musst den Antrag auf Hilfe jetzt selbst stellen. Das geht auch mündlich, besser ist es aber schriftlich. Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige sollte rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag beim Jugendamt vorliegen und kann schon vor der Volljährigkeit durch deine Sorgerechtsinhaber*innen gestellt werden.

ZU DEN JUGENDHILFESTATIONEN

Sofern du keinen (weiteren) Antrag auf Hilfe für junge Volljährige stellst, endet die Jugendhilfe mit dem 18. Geburtstag bzw. mit dem letztmalig bewilligten Zeitraum für die Hilfe. Bist du nach Ende der Jugendhilfe auf andere Sozialleistungen wie ALG II o.ä. angewiesen, ist es wichtig die entsprechenden Anträge frühzeitig zu stellen.

Ab 18 wird deine aktive Mitarbeit (»Mitwirkungsbereitschaft«) erwartet, damit die im Hilfeplan festgelegten Ziele auch erreicht werden. Es besteht die Gefahr, dass die Hilfe eingestellt wird, wenn du dich z. B. überhaupt nicht um vereinbarte Aufgaben kümmerst oder Termine versäumst. Aber: wenn du Probleme bei der Umsetzung der festgelegten Ziele hast, heißt das nicht gleich, dass die Hilfe deshalb beendet werden darf, sondern dass du gerade hier Unterstützung bekommen solltest.

Hier findest du einen Musterantrag

MUSTERANTRAG

Unterstützung nach dem Auszug

Mit dem Umzug in die eigene Wohnung hast du weiterhin Recht auf Unterstützung. Du kannst eine ambulante Hilfe beantragen. Es ist sinnvoll weiterhin Ansprechpartner*innen zu haben, denn viele Fragen und Probleme tauchen erst nach und nach auf. Dies können Fragen zu Behördenangelegenheiten sein oder aber ganz alltagspraktische Dinge. Mit einer Nachbetreuung bist du mit diesen Fragen nicht allein und kannst mehr Sicherheit gewinnen. Oft wird diese Betreuung auf 3 bis 6 Monate begrenzt. Das muss nicht sein: Du kannst eine längere Unterstützung beantragen. Das geht auch mündlich, z. B. im Hilfeplangespräch. Auch wenn die Hilfe beendet wurde oder du noch nie in der Jugendhilfe warst kannst du bis 21, wenn du Unterstützung möchtest, einen Antrag stellen.

Dein Recht auf Hilfe durchsetzen!

Intensive Hilfen, wie z. B. Wohngruppen, sind teuer. Daher möchte dein Jugendamt vielleicht, dass du möglichst früh in eine eigene Wohnung ziehst und die Hilfe bald beendest. Lass’ dich nicht drängen! Im § 8 SGB VIII steht, dass Kinder und Jugendliche an allen sie betreffenden Entscheidungen der Jugendhilfe zu beteiligen sind. Es kann aber sein, dass du für die weitere Hilfe kämpfen musst. Betreuer*innen oder andere Vertrauenspersonen, wie deine Pflegeeltern können dir dabei helfen.
Probleme entstehen besonders dann, wenn die Hilfe nicht deinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Die Hilfe sollte dann nicht beendet, sondern verändert werden! Wenn du in einer Krise steckst, die Betreuung nicht gut läuft – zieh dich nicht zurück! Du kannst mitentscheiden, wie die Hilfe besser für dich wäre. Du hast das Recht mitzubestimmen welche Hilfe du brauchst und wer diese Unterstützung für dich leistet (§ 5 SGB VIII).
Wird ein Antrag auf Hilfe abgelehnt, kann man einen Widerspruch schreiben.

Hole dir Hilfe! Zum Beispiel bei

ERSTANLAUFSTELLEN

Zudem kann eine Ombudsstelle für dich hilfreich sein. Das ist eine Beschwerdestelle, die dich persönlich unterstützt.


Berni – Beratungs- und Ombudsstelle für Kinder in Niedersachsen
Waßmannstraße 9
30459 Hannover
Tel.: 0162 738 7387
Fax: 0511 2611 856
E-Mail: ombudschaft@berni-ev.de
Web: www.berni-ev.de

Wann ist ein guter Zeitpunkt zum Ausziehen?

Ein ganz bedeutender Schritt auf dem Weg ins Erwachsenenleben ist der Umzug aus der (Pflege)familie, Wohngruppe in eine selbständige Wohnform, wie die eigene Wohnung, eine WG oder ein Studentenwohnheim etc. Es verändert sich viel auf einmal und das muss gut organisiert werden. So ist es wichtig auch den Übergang in andere Sozialleistungssystem wie z. B. das Jobcenter oder auch in andere Betreuungsformen mit vorzubereiten.

Es ist eine große Herausforderung allein zu leben. Dennoch freuen sich viele junge Leute auf die erste eigene Wohnung. Davor ist einiges zu bedenken. Du kannst gemeinsam mit deinen Betreuer*innen machen oder anderen wichtigen Menschen überlegen, was alles auf dich zukommt. Du kannst auch Ehemalige fragen, die diesen Schritt schon gemacht haben. Wichtig ist: Du kannst entscheiden wann du dich sicher genug fühlst – du musst nicht mit 18 aus der Wohngruppe / Pflegefamilie ausziehen, wenn du noch Unterstützung möchtest.

Teste dich selbst!

Es gibt Selbsteinschätzungsbögen mit denen du deine Fähigkeiten und deine Eigenständigkeit einschätzen kannst. Es kann hilfreich sein, wenn dir vertraute Menschen sagen, ob sie dich ähnlich sehen. Manchmal ist man zu kritisch mit sich selbst, manchmal überschätzt man sich — das geht allen so.

SELBSTEINSCHÄTZUNGSBÖGEN

Wenn du schon während der Schulzeit ausziehen möchtest, kläre auf jeden Fall vorher mit deinen Betreuer*innen oder Pflegeeltern deine Fragen und Perspektiven zu Schule und Ausbildung. Es gibt Alternativen, um Schul- und Ausbildungsabschlüsse zu erreichen. Dafür brauchst du gute Informationen über die Angebote in deiner Nähe.
Im Vergleich zu anderen Jugendlichen musst du dabei immer auch das Ende der Jugendhilfe mitbedenken:
• Habe ich einen Schulabschluss, wenn ich aus der Jugendhilfe ausziehe?
• Welche Unterstützung brauche ich, um den Schulabschluss zu erreichen?
• Schaffe ich das: eigene Wohnung und die Ausbildung?
• Was mache ich, falls ich keinen Schulabschluss erreiche?

Schritte bis zum Auszug

Schrittweiser Übergang

Als Zwischenschritte auf dem Weg in die eigene Wohnung haben viele Einrichtungen betreute Wohnformen entwickelt. Diesen Übergang in Stufen erleben viele Care Leaver*innen als eine gute Vorbereitung auf das Leben im eigenen Wohnraum. Du kannst nach und nach alle Dinge einüben, die auf dich zukommen, wenn du allein lebst. Frag’ nach, welche Angebote es bei dir vor Ort gibt! Manchmal werden z.B. ab einem Alter von 16 Jahren sogenannte Verselbstständigungs-Wohngruppen angeboten. Hier kannst du dich bereits in vielem ausprobieren, wie z.B. Haushaltsführung und Kochen.

Trainingswohnen

Viele junge Menschen, die in einer Wohngruppe gelebt haben, gehen den Zwischenschritt einer sogenannten Trainingswohnung. Dies kann z.B. eine separate Wohnung im Haus oder auf dem Gelände der Einrichtung sein. Dort wohnst du eine Zeit lang allein oder in einer WG, bis du in deine eigene Wohnung ziehst. Hier hast du bereits betreuungsfreie Zeiten und lernst das tägliche Leben weitgehend allein zu organisieren, z.B. dein Geld selbst zu verwalten. Du wirst von deinen Betreuer*innen in allen Schritten eng begleitet und unterstützt. Dabei kannst auch noch Kontakt zu deiner Wohngruppe haben.

Eigene Wohnung

Den nächsten Schritt in die Eigenständigkeit stellen Angebote des »ambulant« betreuten Wohnens dar. Dies bedeutet, dass du bereits in einer Mietwohnung lebst und durch Besuche der Betreuer*innen weiter unterstützt wirst. Meist gibt es auch eine Rufbereitschaft für Notfälle. Manche Einrichtungen haben eigene Wohnungen, in die du einziehen kannst, oder bieten betreutes Wohnen in Wohn- oder Hausgemeinschaften an. Andere suchen zusammen mit dir eine Wohnung, die du bei Volljährigkeit oder Hilfeende übernehmen kannst. Das kann Vorteile haben, denn dann musst du nicht schon wieder umziehen

„Sparen“ für den Auszug

Sparen für den Auszug?

Mit der ersten eigenen Wohnung kommen neue Freiheiten, aber auch viele Kosten auf dich zu. Vielleicht kannst du bereits während der Hilfe ein bisschen Geld ansparen, damit du z. B. die Kaution für eine Mietwohnung bezahlen oder Anschaffungen für die Einrichtung machen kannst.

Leider wird dir die Vorsorge für die Zeit nach dem Hilfeende sehr schwer gemacht.

Wenn du Sozialleistungen oder Einkommen erhältst, kann das Jugendamt verlangen, dass Leistungen, die den gleichen Zweck wie die Jugendhilfe haben ans Jugendamt gehen, z.B. Kindergeld, Waisenrente oder berufsfördernde Leistungen. Leistungen, die das Ziel haben, das Leben eines geschädigten Menschen zu erleichtern, wie Opferentschädigung oder auch Leistungen, die junge Menschen wegen einer Beeinträchtigung erhalten, dürfen aber nicht vom Jugendamt einbehalten werden.

Darüber hinaus kann das Jugendamt (gemäß § 94 Absatz 6 SGB VIII) verlangen, dass du bis zu 75 Prozent deines Einkommens abgibst.

Dies deckt einen Teil der Kosten, die der Platz in der Wohngruppe oder Pflegefamilie kostet. Stammt das Einkommen aber aus einer Tätigkeit, die auch Ziele der Jugendhilfeleistung unterstützt, kann vereinbart werden, dass weniger oder nichts abgegeben werden muss. Das ist in der Regel bei Tätigkeiten im kulturellen oder sozialen Bereich, auch bei FSJ o.ä. der Fall. Auch wenn es dein Ziel ist, Geld z.B. für den Führerschein oder die Erstausstattung sowie Kaution für die Wohnung zu sparen, solltest du versuchen dich von der Kostenheranziehung befreien zu lassen.

Es gibt auch ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem Jahr 2015, auf das du dich berufen kannst, um dich vor der »anteiligen Kostenheranziehung« zu schützen. Näheres findest du unter:

MEHR INFO: KOSTENHERANZIEHUNG UND BEFREIUNG

Recht auf Absicherung

Leider kommt es in einigen Fällen bei Hilfeende zu einer finanziellen Notsituation, wenn die Jugendhilfe endet und gestellte Anträge erst später, manchmal nach 2 bis 3 Monaten, bewilligt werden.

Wichtig: Setzt Euch dafür ein, dass die Jugendhilfe erst beendet wird, wenn die anderen Stellen wirklich zahlen und dein Lebensunterhalt gesichert ist! Das Jugendamt kann sich zu viel gezahltes Geld bei anderen Kostenträgern zurück holen. Das ist kein Problem.

Deine Argumente: Eine Notsituation ist für jeden Menschen eine große Belastung. Wenn du nicht weißt, wie du die Miete bezahlen und dein Essen kaufen kannst, kannst du dich kaum auf deine Ausbildung konzentrieren oder um andere anstehende Dinge kümmern. Wenn du vielleicht sogar deine Wohnung wieder verlierst, kann das alles gefährden, was du in der Jugendhilfe in den letzten Jahren erreicht hast.

Dieses Risiko sollte dir niemand zumuten! Du hast ein Recht auf eine existenzielle Absicherung im Übergang. Risiken können die Behörden leichter tragen als du!

Falls dennoch bei Hilfeende oder auch später Zahlungslücken drohen, gibt es auch Möglichkeiten beim Jobcenter oder Sozialamt für die Überbrückung Unterstützung zu erhalten. Hole Dir Hilfe bei einer Beratungsstelle.

Tipps im Umgang mit Behörden:

Stelle den Antrag rechtzeitig, die Bearbeitung dauert oft mehrere Wochen.

Versuche, bevor du zu einem Amt gehst telefonisch zu klären was du mitbringen musst. Oft kann man einen Termin vereinbaren und spart sich so Wartezeit.

Natürlich sollte man bei Terminen pünktlich sein und rechtzeitig absagen, falls man es einmal nicht schafft.
Die Anträge auszufüllen ist für alle schwer, v.a. das erste Mal. Hole dir Hilfe von Betreuer*innen, Pflegeeltern oder bei einer Beratungsstelle! Achtet darauf, dass alle notwendigen Unterlagen   und Nachweise beigelegt sind.

Achte darauf, dass du nachweisen kannst, dass du den Antrag abgegeben hast:
→ Nutze per Post das Einschreiben, auch wenn es teurer ist.
→ Wenn du die Unterlagen persönlich abgibst, lass es dir schriftlich bestätigen.
→ Wenn du die Unterlagen in den Briefkasten wirfst, nimm jemanden mit, der es im Zweifelsfall bezeugen kann.
→ Kopiere alle Unterlagen bevor du sie abgibst und hefte sie am besten in einem Ordner ab.

Wenn du bei der Behörde etwas nicht verstehst, frag direkt nach und lass es dir erklären. Darauf hast du ein Recht! Wenn dein Gegenüber unhöflich wird, bleibe freundlich und sprich es an. Falls das nichts hilft, gibt es die Möglichkeit sich bei Vorgesetzten oder der Amtsleitung zu beschweren.

In Kontakt bleiben

Viele junge Menschen leben sehr lange in einem Heim, einer Wohngruppe oder Pflegefamilie. Oft sind Freundschaften und Beziehungen entstanden, die dir wichtig sind. Es ist gut, wenn du schon vor deinem Auszug mit deinen Pflegeeltern oder den Betreuer*innen besprichst, wie du in Kontakt bleiben kannst. Bei vielen Pflegefamilien ist es selbstverständlich, dass du weiter ein Teil der Familie bleibst. Viele Einrichtungen ermöglichen Besuche und Übernachtungen, z.B. bei einer Feier oder haben einen freien Schlafplatz.

Manche Einrichtungen haben feste Treffen und Angebote für ehemals Betreute. Frag’ nach, ob es bei deiner Einrichtung Angebote für Ehemalige gibt. Vielleicht möchtest du dich auch mit anderen Care Leavern austauschen und vernetzen? Du kannst dich auch an den Careleaver e.V. wenden.

Was ändert sich in Pflegefamilien bei Volljährigkeit und bei Hilfeende?

Jugendhilfe nach dem 18. Geburtstag

Hilfe für junge Volljährige

›Hilfe für junge Volljährige‹ ist nun eine Leistung für dich und nicht für deine Eltern. Die Hilfe ist auf die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung ausgerichtet. Die Hilfe für junge Volljährige kann weiterhin als Vollzeitpflege in der Pflegefamilie, aber auch in anderen Varianten, wie beispielsweise im betreuten Wohnen erbracht werden. Besteht das Pflegeverhältnis bereits längere Zeit, gilt für die Pflegefamilie der Schutz der Familie in Artikel 6 GG. Das bedeutet, dass das Interesse der Pflegefamilie als soziale Einheit besonders zu würdigen ist – auch wenn es sich dabei um eine sozialrechtliche Hilfeform handelt. Wenn du und deine Pflegeeltern wollen, dass du in der Pflegefamilie bleibst, darf das Jugendamt deshalb die Gewährung der Hilfe für junge Volljährige nicht an die Bedingung knüpfen, dass du aus der Pflegefamilie ausziehst.

Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Kindergeld

Wenn du volljährig bist und weiterhin Hilfe in Form von Vollzeitpflege in der Pflegefamilie erhältst, kannst du auch weiterhin bei deinen Pflegeeltern familienversichert bleiben. Nach Hilfeende muss das mit der Krankenversicherung geprüft werden. Besteht eine Familienhaftpflichtversicherung durch die Pflegefamilie, hängt es von Versicherungsvertrag ab, ob und unter welcher Voraussetzung diese bei Volljährigkeit bestehen bleibt. Dies solltest du zusammen mit deiner Pflegefamilie unbedingt rechtzeitig überprüfen. Wenn deine Pflegeeltern kindergeldberechtigt sind, kann auch nach deinem 18. Geburtstag das Kindergeld an sie ausgezahlt werden – sofern das Pflegeverhältnis fortbesteht. Dafür muss ein neuer Antrag auf Kindergeld für volljährige Kinder bei der Familienkasse gestellt werden. Kostenheranziehung ab 18

Wenn du als Pflegekind Vermögen oder ein eigenes Einkommen hast und nach dem 18. Geburtstag im Rahmen einer Vollzeitpflege in der Pflegefamilie lebst, so ist zu beachten, dass von dem zuständigen Jugendamt eine Beteiligung an den Kosten der stationären Unterbringung (=Kostenheranziehung) verlangt werden kann. D.h. du kannst in diesem Fall per Bescheid dazu aufgefordert werden, einen Teil deines Einkommens oder Vermögens an das Jugendamt abzugeben. Allerdings kannst du u.U. die Befreiung bzw. Reduzierung der Kostenheranziehung beantragen.

Anträge stellen

Der Antrag auf Hilfe für junge Volljährige sollte rechtzeitig vor dem 18. Geburtstag gestellt werden. Alle Anträge, die vor dem 18. Geburtstag notwendig werden, müssen durch deine Sorgerechtsinhaber*innen, meist die leiblichen Eltern oder über die Person, die sonst die Amtsvormundschaft/Amtspflegschaft inne hat, gestellt werden. Pflegeeltern, denen die Alltagsrechte nach §1688 BGB zustehen, ist es nicht möglich diese Anträge für die Kinder zu stellen. Besteht mit Blick auf das Kindeswohl aber die Notwendigkeit sie zu stellen und kommen die Sorgeberechtigen dem nicht nach, können sich deine Pflegeeltern die Rechte zur Antragsstellung vom Familiengericht übertragen lassen.“

Weitere relevante Veränderungen mit dem 18. Geburtstag

Rechtliche Vertretung

Während du bis zur Volljährigkeit von deinen Pflegeeltern, Eltern oder deiner*m Vormund*in rechtlich vertreten wurdest, bist du mit dem 18. Geburtstag voll geschäftsfähig, rechtlich voll für dein Handeln verantwortlich und kannst alle Verträge und Rechtsgeschäfte alleine abwickeln. Bist du nicht oder nur teilweise in der Lage diese Angelegenheiten selbst zu regeln, kannst du einen Antrag auf die Einrichtung einer Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Betreuungsrecht, §§ 1896ff. BGB) stellen. Alternativ zur Einrichtung einer solchen Betreuung kannst du einer Person deines Vertrauens auch eine Vollmacht erteilen, die die gewünschten Bereiche umfasst.

Möglichkeiten einer Adoption

Vor deiner Volljährigkeit ist eine Adoption durch deine Pflegefamilie nur mit Zustimmung deiner leiblichen Eltern möglich. Ist eine Adoption von dir und deinen Pflegeeltern gewünscht und scheiterte bisher an der Zustimmung deiner leiblichen Eltern, gibt es nach dem 18. Geburtstag neue Möglichkeiten. Es gibt die Option, dass du als volljähriges Pflegekind wie ein*e Minderjährige*r und nicht nach den Regeln der Volljährigen-Adoption adoptiert werden kannst (vgl. BGB §1772), wenn du bereits minderjährig in die Familie kamst und sich ein Eltern-Kind Verhältnis entwickelt hat. Dazu musst du sobald du volljährig bist beim Familiengericht einen Antrag auf ‚Adoption mit Wirkung der Minderjährigenannahme‘ stellen. Zu beachten ist hier, dass mit der Volljährigenadoption die Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern (vor allen Dingen Unterhalt) nicht aufgekündigt werden können.

Situation nach Ende der Jugendhilfe

Endet das Pflegeverhältnis (mit dem 18. Geburtstag oder später), gibt es einige rechtliche Veränderungen:

Wohnen und Finanzierung

Nach dem Ende des offiziellen Pflegeverhältnisses innerhalb der Jugendhilfe musst du deinen Lebensunterhalt ohne die finanzielle Unterstützung des Jugendamtes bestreiten.

Du kannst prinzipiell auch nach Ende der Jugendhilfe bei deinen bisherigen Pflegeeltern weiter wohnen. Nach Hilfeende kannst du auch an den Kosten für die Unterkunft beteiligt werden. Dazu kann ein z. B. ein schriftlicher Untermietvertrag abgeschlossen werden. Leben deine Pflegeeltern in einer Mietwohnung, benötigen sie dafür die Zustimmung des Vermietenden. Wenn du ein eigenes Einkommen hast, kannst du auf dieser Grundlage u.U. Wohngeld beantragen. Beziehst du BAföG oder BAB, wird der Mietanteil dort berücksichtigt. Beziehst du ALG II und lebst nach dem Ende der Jugendhilfe bei deinen Pflegeeltern, so werdet ihr als eine Haushaltsgemeinschaft und nicht als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Das bedeutet, dass das Einkommen der Pflegefamilie für deinen Leistungsbezug unerheblich ist.

Für deine Pflegeeltern fallen bei Hilfeende die bisherigen Steuervorteile weg und sie sind nicht mehr kindergeldberechtigt. Mit dem Ende der Vollzeitpflege sind grundsätzlich die leiblichen Eltern wieder kindergeldberechtigt. Wenn du Vollwaise bist oder (z.B. durch Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern) nachweisen kannst, dass der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist, kannst du mit einem speziellen Antragsformular selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen und erhältst das Kindergeld direkt ausgezahlt. Wenn deine leiblichen Eltern auffindbar sind, müssen sie das Kindergeld beantragen und die jungen Volljährigen können erst unter diesen Voraussetzungen einen Abzweigungsantrag stellen und das Kindergeld direkt an sich auszahlen lassen. Die Notwendigkeit wieder mit den leibliche Eltern Kontakt aufzunehmen, ist für Care Leaver*in häufig sehr problematisch. Es kann eine große psychische Belastung darstellen und auch praktisch schwierig sein, wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder diese nicht kooperieren.

Versicherungen

Mit Ende des Pflegeverhältnisses muss mit der jeweiligen Krankenkasse geklärt werden, ob die Familienversicherung in der Pflegefamilie auch über das Hilfeende hinaus möglich ist. Wenn die Familienversicherung über die Pflegeeltern endet, muss deine Krankenversicherung neu geregelt werden. Dies ist über eine Pflichtversicherung im Rahmen der Ausbildung, über eine Familienversicherung bei deinen leiblichen Eltern, im Zusammenhang mit dem Bezug einer (Halb)Waisenrente oder im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung möglich.